
Wer heute über eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach nachdenkt, stößt schnell auf eine wichtige Frage: Wie wird eingespeister Solarstrom künftig vergütet? Darüber wird gerade intensiv diskutiert. Die Bundesregierung hat einen Entwurf für eine grundlegende Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vorgelegt. Der Bundestag hat sich am 24. September 2026 erstmals damit befasst. Beschlossen ist die Reform aber noch nicht.
In diesem Beitrag erklären wir verständlich, welche Änderungen im Entwurf stehen und was Eigentümerinnen und Eigentümer daraus zum jetzigen Zeitpunkt ableiten können.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, regelt unter anderem, wie Strom aus erneuerbaren Energiequellen gefördert und in den Strommarkt integriert wird. Für viele Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen ist besonders die Einspeisevergütung bekannt: Sie erhalten für eingespeisten Solarstrom einen gesetzlich bestimmten Betrag pro Kilowattstunde.
Die EEG-Novelle 2027 soll dieses System verändern. Der Entwurf verfolgt das Ziel, den Ausbau stärker an Kosten, Marktbedingungen und der Situation der Stromnetze auszurichten. Gleichzeitig hält die Bundesregierung am Ziel fest, den Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis 2030 weiter auszubauen.
Für Photovoltaikanlagen mit weniger als 25 Kilowatt nennt die Bundestagsdarstellung des Entwurfs eine Übergangslösung: Für eine begrenzte Zeit sollen feste Vergütungen für eingespeisten Strom weiter möglich sein, allerdings mit deutlich veränderten Bedingungen. Im Entwurf wird eine kürzere Förderdauer von drei Jahren und ein Vergütungssatz von 5,2 Cent pro Kilowattstunde beschrieben. Die bisherige Förderung läuft grundsätzlich über einen deutlich längeren Zeitraum.
Außerdem sieht der Entwurf vor, neue Anlagen stärker in die Direktvermarktung einzubeziehen. Das bedeutet vereinfacht: Der eingespeiste Strom wird über einen Vermarkter am Strommarkt verkauft. Für Betreiberinnen und Betreiber wäre das ein anderes Modell als eine feste Vergütung, bei der der Betrag pro Kilowattstunde gesetzlich festgelegt ist.
Wichtig ist: Diese Angaben beschreiben den aktuellen Entwurf. Im parlamentarischen Verfahren können sich Details noch ändern.
Bei der Direktvermarktung wird der eingespeiste Solarstrom nicht einfach zu einem festen Satz abgerechnet. Ein Direktvermarkter übernimmt die Vermarktung am Strommarkt. Die Erlöse hängen stärker von den Marktbedingungen ab. Der Entwurf sieht vor, dass neue Anlagen künftig grundsätzlich stärker auf diesem Weg in den Markt eingebunden werden.
Damit gewinnen Fragen an Bedeutung, die viele private Eigentümer bisher kaum beschäftigen mussten: Wie wird der Strom vermarktet? Welche Kosten entstehen? Wie planbar sind die Erlöse? Und welche technischen oder vertraglichen Voraussetzungen wären nötig?
Wie diese Anforderungen für kleinere Anlagen konkret umgesetzt würden, hängt vom endgültigen Gesetz und den nachfolgenden Regelungen ab.
Für Anlagen ab 100 Kilowatt sieht der Entwurf unter anderem sogenannte Differenzverträge vor. Vereinfacht gesagt sollen Betreiber eine Absicherung erhalten. Liegen die Markterlöse deutlich über einem festgelegten Wert, könnte ein Teil der Zusatzerlöse zurückgeführt werden.
Der Entwurf richtet den Ausbau außerdem stärker auf kostengünstigere Freiflächenanlagen aus. Das wirft eine grundsätzliche energiepolitische Frage auf: Welche Rolle sollen private und gewerbliche Dachanlagen künftig spielen, wenn die Förderung stärker auf andere Ausbauformen ausgerichtet wird?
Für alle, die eine PV-Anlage planen, ist es sinnvoll, die Reformdiskussion im Blick zu behalten. Die geplanten Regeln könnten beeinflussen, wie sich Einnahmen aus eingespeistem Strom künftig berechnen und welche Vermarktungsmodelle zur Verfügung stehen.
Das heißt jedoch nicht, dass sich bereits heute jede Entscheidung nach dem Entwurf richten muss. Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Auch bestehende Anlagen sollten nicht pauschal mit geplanten Regeln für Neuanlagen gleichgesetzt werden. Maßgeblich sind jeweils die endgültige Gesetzesfassung und die für eine konkrete Anlage geltenden Übergangsbestimmungen.
Bei einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sollte die Einspeisevergütung außerdem nicht isoliert betrachtet werden. Eigenverbrauch, Strombedarf im Haushalt, Speicher, E-Auto und mögliche Stromtarife können ebenfalls eine Rolle spielen. Welche Kombination sinnvoll ist, hängt vom jeweiligen Vorhaben ab.
Die Bundesregierung begründet die geplante Neuordnung mit einer stärkeren Markt- und Netzorientierung sowie mit dem Ziel, die Förderkosten zu begrenzen. Kritische Stimmen im Bundestag setzen andere Schwerpunkte und warnen vor Nachteilen für Solardächer und die Bürgerenergiewende. Die politische Auseinandersetzung zeigt: Es geht nicht nur um einen Vergütungssatz, sondern auch darum, wie die Energiewende finanziert und zwischen Dach- und Freiflächenanlagen verteilt werden soll.
Der Bundestag hat den Gesetzentwurf nach der ersten Lesung am 24. September 2026 zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Dort und im weiteren Gesetzgebungsverfahren können Änderungen entstehen. Erst nach Abschluss des Verfahrens steht fest, welche Regeln tatsächlich gelten.
Unser Fazit: Die EEG-Novelle 2027 könnte die Förderung und Vermarktung von Solarstrom deutlich verändern. Für private Eigentümerinnen und Eigentümer ist jetzt vor allem wichtig, zwischen geltendem Recht und politischen Vorschlägen zu unterscheiden. Wir verfolgen die Entwicklung weiter und ordnen ein, was ein möglicher Beschluss konkret bedeuten würde.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Wirtschaftsberatung. Er bildet den Stand vom 27. September 2026 ab.
Michael Feldhues | PV Klartext
Dachdeckermeister und TÜV-zertifizierter Sachverständiger für Photovoltaikanlagen